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Die Aktenlage kennen
Wer sich einer Begutachtung unterziehen muss, sollte die eigene Aktenlage kennen, und zwar am besten die Gesamte.
Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde
Jeder, der begutachtet werden muss, hat die Möglichkeit bei der zuständigen FEB seine Akte einzusehen. Diese Akte ist auch die Grundlage für die Begutachtung und wird zur Begutachtung an die ausgewählte Begutachtungsstelle übersandt. Wer seine Akte kennt, weiß zumindest alle Fakten, die dem Gutachter auch bekannt sind und wird nicht im Gespräch unangenehm überrascht.
Akteneinsicht ist ein ganz normaler Teil der Arbeit der Behörde, daraus allein werden keine Rückschlüsse gezogen, außer vielleicht dem, dass der Kunde sich sehr genau um seine Angelegenheit kümmert, was ja durchaus positiv zu sehen ist.
Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Im Verkehrszentralregister (Verkehrssünderkartei in Flensburg) stehen die eingetragenen Delikte, sofern sie noch nicht getilgt sind. Insbesondere bei einer Begutachtung wegen Ordnungswidrigkeiten ist es sinnvoll, diesen Auszug anzufordern, da man sich hiermit einfach und schnell einen Überblick über die eigene Deliktlage verschaffen kann und sich Aspekte, die bei der Begutachtung hinterfragt werden, besser ins Gedächtnis rufen kann (z. B. Angaben über Ort, Zeitpunkt des Deliktes, Folgen wie Fahrverbot etc.).
Achtung: Wenn Vorgutachten vorliegen, im Führungszeugnis weitere Delikte eingetragen sind, die für die Begutachtung relevant sind, in der Fahrerlaubnisakte oder in aktenkundigen Urteilen andere Delikte oder Ermittlungsverfahren erwähnt werden, die nicht im Ausdurck aus Flensburg stehen, kann der Inhalt der Exploration über den Inhalt des Auszuges aus Flensburg hinaus gehen. Also nicht allein hierauf verlassen!
Ein Formular für die Anforderung kann man unter www.kba.de aus dem Internet holen. Es entstehen keine Kosten, man muss nur eine Kopie des Personalausweises beifügen und in günstigen Fällen hat man das Teil schon nach einer Woche im Briefkasten.
Strafakte
In seltenen Fällen ist es sinnvoll, die Strafakte einzusehen, und zwar dann, wenn man absolut keine Erinnerung mehr daran hat, wie nun ein Strafbefehl oder Urteil zustande gekommen ist (was sehr selten ist, aber durchaus mal vorkommt). In dieser Akte sind die für das Ermittlungsverfahren relevanten Unterlagen enthalten.
Diese Akte kann man aber nur über einen Anwalt einsehen, insofern ist das in den meisten Fällen zu aufwendig und bringt oft keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.
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