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| Autor |
Nachricht |
Verfasst am:
27.09.2005, 11:48 |
| Inge |
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Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad
Mit zumindest 1,6 Promille besteht Fahruntüchtigkeit, die sich auf alle Fahrzeuge bezieht, und zwar auch auf Fahrzeuge, die nicht motorisiert sind, z. B. ein Fahrrad.
Im Regelfall gehen solche Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad mit 1,6 Promille oder mehr so aus, dass die Fahrerlaubnis zunächst belassen wird, also nicht durch das Gericht entzogen wird, der Betreffende sich jedoch einer Fahreignungsbegutachtung unterziehen muss, durch die geprüft werden soll, ob die FE belassen oder entzogen wird.
Das größte Problem, das dabei normalerweise für die Betreffenden entsteht, ist die in aller Regel nicht ausreichende Zeitspanne bis das GA bei der Behörde vorgelegt werden muss.
Hier einige Beispiele von Usern, die betroffen sind. In diesen Threads werden unter anderem die besonderen Bedingungen bei Fahrrad" class="crosslink" alt="Eine Erklärung besteht im Lexikon" title="Eine Erklärung besteht im Lexikon">Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad erörtert und ihr findet vielleicht anhand der unterschiedlichen Beispiele einen eigenen Weg um mit diesem Thema umzugehen.
"Und noch ein Radfahrer von Marbuc:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=2346
"Fahrrad und Alkohol" von Manni2005:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=2345
"Fahrrad mit 2,23 Promille" von Qwer:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=2399
"Am Freitag auf dem Rad kontrolliert, jetzt wohl MPU" von Tuco:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=2396
"2,09 Promille mit dem Fahrrad" von Stock:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=1665&lighter=fahrrad
"2,04 Promille auf dem Fahrrad, in 8 Wochen MPU" von Zindy:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=2041&lighter=fahrrad
"MPU nach alkoholisierter Fahrt mit dem Fahrrad" von Stollenziege:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=1738&lighter=fahrrad
"Trunkenheit auf dem Fahrrad - jetzt MPU was soll von FlouMou:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=1254&lighter=fahrrad
"TF mit dem Fahrrad --> MPU" von Reissleine:
http://www.mpu-forum.de/viewtopic.php?t=797&lighter=fahrrad
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Verfasst am:
04.10.2005, 10:03 |
| Inge |
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Verfasst am:
04.10.2005, 16:09 |
| Trockenblume |
Tu erst das Notwendige, dann das Mögliche
und plötzlich schaffst Du das Unmögliche-Zitat Franz v. Assis
MPU (01.2006) beim ersten Mal mit viiiiiiiel Geduld und Spucke bei der MPU GmbH, Stgt. bestanden |
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Verfasst am:
04.10.2005, 16:13 |
| Inge |
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Verfasst am:
05.10.2005, 12:01 |
Linke Bazille  Besonders Wertvoll
Beitritt: 09.05.2005 Beiträge insgesamt: 329 Wohnort: Bremen Alter: 38 Geschlecht: Männlich |
Wer kämpft kann verlieren aber wer nicht kämpft hat schon verloren. |
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Verfasst am:
10.10.2005, 11:04 |
marbuc  Besonders Wertvoll
Beitritt: 18.09.2005 Beiträge insgesamt: 803 Wohnort: Franken Alter: 4 Geschlecht: Männlich |
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Verfasst am:
22.05.2008, 22:55 |
Mr.T §-Erklärbär
Geschlecht: Unbekannt |
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Das BVerwG hat entschieden:
| Zitat: | Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3). Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.
BVerwG 3 C 32.07 - Urteil vom 21. Mai 2008 |
Quelle
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