Im
Verkehrszentralregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst. Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das
KBA, sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Im
Verkehrszentralregister werden im wesentlichen rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen erfasst:
von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit ca. 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem),
von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden,
von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer
Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.
Die im
Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Nach dem Punktsystem unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des Betroffenen.
Nicht jeder Verstoß führt zu einem Eintrag in das
Verkehrszentralregister. Verwarnungen und Ordnungswidrigkeiten unter 40 Euro bleiben unberücksichtigt.
( Quelle:
http://www.kba.de/cln_007/nn_124582/DE/ZentraleRegister/VZR/vzr__node.html?__nnn=true )